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   BVerwG, 19.03.1976 - VI C 33.75   

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BVerwG, 19.03.1976 - VI C 33.75 (https://dejure.org/1976,1229)
BVerwG, Entscheidung vom 19.03.1976 - VI C 33.75 (https://dejure.org/1976,1229)
BVerwG, Entscheidung vom 19. März 1976 - VI C 33.75 (https://dejure.org/1976,1229)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Prinzipielle Ablehnung von Gewalt zur Tötung von Menschen als Voraussetzung für eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe - Lediglich situationsbedingte Kriegsdienstverweigerung - Bereitschaft zum Attentat auf eine verbrecherische Führungsgruppe im ...

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 25.01.1974 - VI C 18.73

    Voraussetzungen der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Anerkennung als

    Auszug aus BVerwG, 19.03.1976 - 6 C 33.75
    Das gilt jedenfalls für den - zweifellos eher theoretischen - Fall, in dem die Führungsgruppe selbst den Betroffenen in eine sein Leben oder das Leben anderer aktuell bedrohende Notwehr- oder Nothilfelage bringt, also eine Zuspitzung auf die Alternative "Du oder Ich" oder "Du oder die anderen" gegeben ist (vgl. auch hierzu das Urteil vom 22. November 1974 - BVerwG VI C 117.73 - sowie BVerwGE 44, 313 [322]).

    Doch muß das außerordentliche, an die Grundfesten der Persönlichkeit rührende Verhalten nach der Vorstellung des Wehrpflichtigen jene besondere seelische Belastung hervorrufen, die den Kriegsdienstverweigerer bei jeder Durchbrechung des Gebots der absoluten Achtung menschlichen Lebens kennzeichnet (vgl. BVerwGE 44, 313 [3.18]; Urteile vom 2. Juli 1975 - BVerwG VI C 130.74 - und vom 10. Dezember 1975 - BVerwG VI C 44.75 -).

  • BVerwG, 02.07.1975 - VI C 130.74

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer bei einer Bereitschaft zum "Tyrannenmord"

    Auszug aus BVerwG, 19.03.1976 - 6 C 33.75
    Wenn ein Wehrpflichtiger in seiner Vorstellung die durch eine verbrecherische Führungsgruppe geschaffene Situation wie eine zugespitzte Nothilfelage erfährt, in der die Rettung einer Vielzahl von Menschen von seinem Handeln abhängt, und wenn er sich aufgrund sittlicher Wertentscheidung zum Handeln in der Lage, möglicherweise sogar getrieben sieht, so kann es auch hier nur auf seine sittliche Motivation als solche ankommen (vgl. Urteil vom 2. Juli 1975 - BVerwG VI C 130.74 -), wobei auch die Zahl der Menschenleben auf der einen und der anderen Seite eine Rolle spielen kann (vgl. BVerwGE 39, 269 [272 f.]).

    Doch muß das außerordentliche, an die Grundfesten der Persönlichkeit rührende Verhalten nach der Vorstellung des Wehrpflichtigen jene besondere seelische Belastung hervorrufen, die den Kriegsdienstverweigerer bei jeder Durchbrechung des Gebots der absoluten Achtung menschlichen Lebens kennzeichnet (vgl. BVerwGE 44, 313 [3.18]; Urteile vom 2. Juli 1975 - BVerwG VI C 130.74 - und vom 10. Dezember 1975 - BVerwG VI C 44.75 -).

  • BVerwG, 10.12.1975 - 6 C 44.75

    Situation im Ausrottungskrieg - Bereitschaft zur gewaltsamen Verteidigung von

    Auszug aus BVerwG, 19.03.1976 - 6 C 33.75
    Doch muß das außerordentliche, an die Grundfesten der Persönlichkeit rührende Verhalten nach der Vorstellung des Wehrpflichtigen jene besondere seelische Belastung hervorrufen, die den Kriegsdienstverweigerer bei jeder Durchbrechung des Gebots der absoluten Achtung menschlichen Lebens kennzeichnet (vgl. BVerwGE 44, 313 [3.18]; Urteile vom 2. Juli 1975 - BVerwG VI C 130.74 - und vom 10. Dezember 1975 - BVerwG VI C 44.75 -).
  • BVerwG, 27.01.1972 - VIII C 95.70

    Voraussetzungen einer durch das Grundgesetz (GG) geschützten

    Auszug aus BVerwG, 19.03.1976 - 6 C 33.75
    Wenn ein Wehrpflichtiger in seiner Vorstellung die durch eine verbrecherische Führungsgruppe geschaffene Situation wie eine zugespitzte Nothilfelage erfährt, in der die Rettung einer Vielzahl von Menschen von seinem Handeln abhängt, und wenn er sich aufgrund sittlicher Wertentscheidung zum Handeln in der Lage, möglicherweise sogar getrieben sieht, so kann es auch hier nur auf seine sittliche Motivation als solche ankommen (vgl. Urteil vom 2. Juli 1975 - BVerwG VI C 130.74 -), wobei auch die Zahl der Menschenleben auf der einen und der anderen Seite eine Rolle spielen kann (vgl. BVerwGE 39, 269 [272 f.]).
  • BVerwG, 17.12.1970 - VIII C 19.69

    Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer während der Dienstzeit als

    Auszug aus BVerwG, 19.03.1976 - 6 C 33.75
    Diese vorbehaltlose Achtung menschlichen Lebens läßt vermissen, wer den Waffengebrauch als sittlich erlaubtes Mittel der politischen Auseinandersetzung betrachtet (vgl. BVerwGE 37, 69).
  • BVerwG, 22.11.1974 - VI C 247.73

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 19.03.1976 - 6 C 33.75
    In Rechtsstreitigkeiten um die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer hat sich das Gericht nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsprozeßrechts eine eigene Überzeugung zu bilden, ob der Wehrpflichtige eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat (vgl. BVerfG, Beschluß vom 23. April 1974 - 2 BvR 118/74 - [DÖV 1975, 66]; Urteil vom 22. November 1974 - BVerwG VI C 247.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 80]).
  • BVerfG, 23.04.1974 - 2 BvR 118/74
    Auszug aus BVerwG, 19.03.1976 - 6 C 33.75
    In Rechtsstreitigkeiten um die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer hat sich das Gericht nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsprozeßrechts eine eigene Überzeugung zu bilden, ob der Wehrpflichtige eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat (vgl. BVerfG, Beschluß vom 23. April 1974 - 2 BvR 118/74 - [DÖV 1975, 66]; Urteil vom 22. November 1974 - BVerwG VI C 247.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 80]).
  • BVerwG, 04.08.1975 - 6 B 37.75

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Voraussetzungen der

    Auszug aus BVerwG, 19.03.1976 - 6 C 33.75
    Gleiches gilt für die Bereitschaft zur Tötung eines Tyrannen oder einer verbrecherischen Führungsgruppe, wenn sie zugleich - wie häufig - die Bereitschaft zur Teilnahme an den gewaltsamen innerstaatlichen Auseinandersetzungen umfaßt, die oft die Folge eines solchen Attentats sein werden (vgl. Urteil vom 22. November 1974 - BVerwG VI G 117.73 - Beschluß vom 4. August 1975 - BVerwG VI B 37.75 -).
  • BVerwG, 25.01.1974 - VI C 80.73

    Begründetheit einer Verfahrensrevision - Inhaltliche Wiedergabe von nicht

    Auszug aus BVerwG, 19.03.1976 - 6 C 33.75
    Auch die im Tatbestand des angefochtenen Urteils enthaltene Wiedergabe der Äußerungen des Beigeladenen, die er im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung abgegeben hat - sie hätten im übrigen, wie regelmäßig in Kriegsdienstverweigerungsverfahren, in förmlicher Beweisaufnahme erfolgen sollen (vgl. Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG VI C 80.73 - [Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 30]) - zeigt, daß das Verwaltungsgericht seine Pflicht zur Sachaufklärung offensichtlich auf den Bereich der von der Klägerin gegen den Bescheid der Prüfungskammer erhobenen Rügen beschränkt gesehen hat.
  • BVerwG, 17.07.1974 - VI C 25.73

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Beweisanforderungen für das Vorliegen

    Auszug aus BVerwG, 19.03.1976 - 6 C 33.75
    Die zufällige prozessuale Stellung des Wehrpflichtigen entbindet daher das Gericht nicht von der Pflicht zur vollen Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) und Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), vgl. Urteil vom 17. Juli 1974 - BVerwG VI C 25.73 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 77) m.w.N.
  • BVerwG, 22.11.1974 - VI C 117.73

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Voraussetzungen für die Annahme der

  • BVerwG, 25.09.1992 - 8 C 16.90

    Kosten des Vorverfahrens - Teilabhilfe - Verhätnismäßige Teilung

    Diese wehrpflichtrechtliche Sonderregelung räumt in Abweichung von § 61 VwGO (vgl. dazu Urteil vom 21. Juni 1974 - BVerwG IV C 17.72 - BVerwGE 45, 207 ) der Wehrbereichsverwaltung als Behörde die Parteifähigkeit vor den Verwaltungsgerichten ein (vgl. Urteile vom 26. November 1970 - BVerwG VIII C 89.68 - BVerwGE 36, 317 , vom 1. Juli 1971 - BVerwG VIII C 105.68 - Buchholz 448.0 § 35 WPflG Nr. 10 S. 14 , vom 25. Juli 1973 - BVerwG VI C 43.73 - BVerwGE 44, 17 , vom 5. November 1975 - BVerwG VI C 112.73 - und vom 19. März 1976 - BVerwG VI C 33.75 - Dok.Ber.
  • BVerwG, 24.07.1984 - 6 CB 41.83

    Anforderungen an die verwaltungsgerichtliche Urteilsbegründung in

    Die auf den Zulassungsgrund der Abweichung gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ebenfalls ohne Erfolg, weil das angefochtene Urteil jedenfalls nicht auf einer Abweichung von den in der Beschwerdebegründung bezeichneten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Januar 1981 - BVerwG 6 C 48.80 - und vom 19. März 1976 - BVerwG 6 C 33.75 - beruht.

    Allein aus der Billigung der Gewaltanwendung durch andere in einem weit entfernten Land brauchte das Verwaltungsgericht jedenfalls deshalb keinen zwingenden Beweis für eine lediglich situationsbedingte Kriegsdienstverweigerung des Klägers etwa im Sinne der Ausführungen des Urteils vom 19. März 1976 - BVerwG 6 C 33.75 - zu entnehmen, weil der Kläger seine etwas unklaren Ausführungen hierzu dahin ergänzt hat, daß "Gewaltanwendung auch in einer Notwehrsituation in Form des Tötens (ihn) mit Sicherheit psychisch schwer belasten", also auch in einen Gewissenskonflikt bringen würde.

  • BVerwG, 14.03.1984 - 6 C 174.81

    Kriegsdienstverweigerer - Wehrpflichtiger - Beurteilung der Bereitschaft -

    So hat der erkennende Senat zu einem ähnlichen Sachverhalt mit Urteil vom 13. Januar 1981 - BVerwG 6 C 48.80 - (vgl. auch bereits Urteil vom 19. März 1976 - BVerwG 6 C 33.75 - mit Nachweisen) entschieden, daß zwar die Bereitschaft zur Teilnahme an der Tötung eines Tyrannen, wenn sie zugleich - wie häufig - die Bereitschaft zur Teilnahme an den dem Attentat nachfolgenden gewaltsamen innerstaatlichen Auseinandersetzungen umfaßt, die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ausschließt, daß aber im Einzelfall eine andere Beurteilung dann möglich ist, wenn z.B. angesichts der Gewaltherrschaft einer verbrecherischen Führungsgruppe für einzelne eine menschliche Grenzsituation entsteht, vor der normale moralische Maßstäbe versagen; wenn ein Wehrpflichtiger in seiner Vorstellung - wie das beim Kläger nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts der Fall war - die durch eine solche Führungsgruppe geschaffene Situation wie eine zugespitzte Nothilfesituation erfährt, in der die Rettung einer Vielzahl von Menschen von seinem Handeln abhängt, und wenn er sich aufgrund sittlicher Wertentscheidungen zum Handeln in der Lage, möglicherweise sogar getrieben sieht, so kann es auch hier nur auf seine sittliche Motivation als solche ankommen, wobei auch die Zahl der Menschenleben auf der einen und der anderen Seite eine Rolle spielen kann.
  • BVerwG, 13.01.1981 - 6 C 48.80

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Überprüfung des Bestehens einer

    Das im vorliegenden Falle mit dem Kläger bei seiner Parteivernehmung erörterte besondere Problem der Bereitschaft zur Teilnahme an der Beseitigung eines verbrecherischen Diktators oder einer kleinen Führungsclique zur Beendigung ihrer Schreckensherrschaft ist aber vom Senat insbesondere im Urteil vom 19. März 1976 - BVerwG 6 C 33.75 - näher behandelt worden.
  • BVerwG, 23.01.1981 - 6 B 137.80

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Zu der von ihm angesprochenen Beteiligung an einer Widerstandsbewegung mit bürgerkriegsähnlichen Zuständen ist auf das Urteil des Senats vom 19. März 1976 - BVerwG 6 C 33.75 - hinzuweisen; danach schließt sowohl die Bereitschaft des Wehrpflichtigen zur Teilnahme an einem Bürgerkrieg als auch seine Bereitschaft zur Teilnahme an der Tötung eines Tyrannen und an den gewaltsamen innerstaatlichen Auseinandersetzungen, die oft die Folge eines solchen Attentats sein werden, die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus.
  • BVerwG, 24.03.1982 - 6 B 83.81

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Die Ansicht, eine solche Bereitschaft stehe einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entgegen, steht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Einklang (vgl. insbesondere Urteil von 19. März 1976 - BVerwG 6 C 33.75 - und Beschluß vom 23. Januar 1981 - BVerwG 6 B 137.80 -).
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